Von der KO66-Redaktion | 31. August 2026
Am 31. August 2026 liegt die Unterzeichnung des Einigungsvertrags genau 36 Jahre zurück. Das in Berlin geschlossene Abkommen legte fest, wie die Deutsche Demokratische Republik am 3. Oktober 1990 Teil der Bundesrepublik Deutschland werden sollte. Betroffen waren nicht nur Staatsgrenzen und Verfassungsrecht, sondern auch Länder, Behörden, Beschäftigte, Eigentümer und Kultureinrichtungen. Die nächste entscheidende Wegmarke nach der Unterzeichnung war die parlamentarische Zustimmung im September.
Das Wesentliche in vier Punkten
- Der Vertrag bestimmte den Beitritt der DDR zum 3. Oktober 1990.
- Fünf ostdeutsche Länder wurden wiedererrichtet, Ost- und West-Berlin zusammengeführt.
- Bundesrecht galt fortan grundsätzlich auch im Beitrittsgebiet, jedoch mit zahlreichen Übergangsregeln.
- Außenpolitische Fragen wurden nicht hier, sondern im Zwei-plus-Vier-Vertrag geregelt.
Ein Berliner Unterschriftstermin unter großem Zeitdruck
Als der Vertrag am 31. August 1990 in Berlin unterzeichnet wurde, bestand die DDR noch als eigener Staat. Zugleich war ihr Ende bereits terminiert: Die Volkskammer hatte den Beitritt zur Bundesrepublik zum 3. Oktober beschlossen. Zwischen beiden Daten lagen nur wenige Wochen für parlamentarische Zustimmung und organisatorische Vorbereitungen.
Die Unterzeichnung war deshalb weniger ein symbolischer Schlussakt als ein umfangreicher rechtlicher Bauplan. Die amtliche Fassung, veröffentlicht vom Bundesministerium der Justiz und vom Bundesamt für Justiz, umfasst neben dem Vertrag zahlreiche Anlagen. Darin wurde festgelegt, welche Vorschriften sofort, verändert, später oder zunächst gar nicht im Beitrittsgebiet gelten sollten.
Warum die staatliche Einheit einen eigenen Vertrag brauchte
Der Einigungsvertrag regelte den Beitritt der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes nach dem damals geltenden Artikel 23. Es entstand damit nicht durch einen völlig neuen Gründungsakt ein dritter deutscher Staat. Stattdessen wurde die bestehende Bundesrepublik um das Gebiet der DDR erweitert.
Eine bloße Beitrittserklärung hätte für den Alltag nicht ausgereicht. Beide Staaten besaßen unterschiedliche Rechtsordnungen, Verwaltungsstrukturen, Eigentumsverhältnisse und soziale Sicherungssysteme. Der Vertrag sollte bestimmen, wie diese Systeme zusammengeführt werden konnten, ohne in jedem Bereich ein rechtliches Vakuum entstehen zu lassen.
Er enthielt deshalb sowohl dauerhafte Festlegungen als auch befristete Übergänge. Manche DDR-Regelungen blieben vorübergehend bestehen, während anderes Bundesrecht unmittelbar übertragen wurde. Diese Abstufungen erklären, weshalb die rechtliche Einheit nicht in allen Lebensbereichen am selben Tag vollständig abgeschlossen war.
Fünf Regelungsfelder, die Staat und Alltag veränderten
Länderstruktur und Berlin
Mit dem Wirksamwerden des Beitritts entstanden Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen wieder als Länder. Dadurch erhielt Ostdeutschland die föderale Struktur der Bundesrepublik. Aufgaben, die zuvor zentral von der DDR gesteuert worden waren, mussten auf Länder und Kommunen verteilt werden.
Für Berlin sah der Vertrag die Zusammenführung der 23 damaligen Bezirke zum Land Berlin vor. Zugleich wurde Berlin als Hauptstadt Deutschlands bezeichnet. Die Entscheidung über den Sitz von Parlament und Bundesregierung blieb jedoch einer späteren politischen Regelung vorbehalten.

Überleitung des Bundesrechts
Grundsätzlich wurde das Bundesrecht auf das Beitrittsgebiet erstreckt. Die Anlagen zum Vertrag enthielten jedoch zahlreiche Ausnahmen, Änderungen und Fristen. Sie betrafen unter anderem Justiz, Arbeit, Soziales, Verkehr, Wirtschaft und öffentliche Verwaltung.
Diese Detailarbeit war entscheidend: Gerichte benötigten anwendbare Verfahrensregeln, Unternehmen verlässliche Rahmenbedingungen und Bürger Klarheit über Ansprüche und Pflichten. Wo eine sofortige Übernahme nicht praktikabel war, schufen Übergangsvorschriften Zeit für die Anpassung.
Verwaltung und öffentlicher Dienst
Ministerien, Bezirksverwaltungen und andere Einrichtungen der DDR konnten nicht unverändert fortbestehen. Zuständigkeiten gingen auf Bund, Länder oder Kommunen über; andere Institutionen wurden abgewickelt. Für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes entstanden Übergangsregeln, die Übernahme, Weiterbeschäftigung oder Beendigung von Arbeitsverhältnissen ermöglichten.
Damit griff der Vertrag unmittelbar in Berufsbiografien ein. Die neue Behördenlandschaft musste zugleich handlungsfähig werden, obwohl Strukturen, Zuständigkeiten und Rechtsgrundlagen in kurzer Zeit wechselten. Viele praktische Folgen zeigten sich daher erst nach dem 3. Oktober.
Eigentum und offene Vermögensfragen
Besonders konfliktträchtig waren Grundstücke, Häuser und Betriebe, die in der DDR enteignet, verstaatlicht oder unter staatliche Verwaltung gestellt worden waren. Der Einigungsvertrag löste nicht jeden Einzelfall, band aber die gemeinsame Erklärung beider deutscher Regierungen zu offenen Vermögensfragen in den Einigungsprozess ein.
Für Enteignungen zwischen 1945 und 1949 auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage galt eine besondere Abgrenzung: Sie sollten nicht rückgängig gemacht werden. Bei anderen Fällen standen Rückübertragung, Entschädigung und der Schutz bestimmter Investitionen in einem komplizierten Verhältnis. Die daraus entstandenen Verfahren beschäftigten Behörden und Gerichte noch lange nach der Einheit.
Institutionen und kulturelles Erbe
Der Vertrag regelte außerdem den Umgang mit öffentlichen Einrichtungen, Wissenschaft, Bildung, Rundfunk und Kultur. Institutionen mussten neuen Trägern zugeordnet, umgestaltet oder beendet werden. Zugleich wurde die Bedeutung der kulturellen Substanz im Beitrittsgebiet ausdrücklich hervorgehoben.
Das war mehr als eine organisatorische Nebenfrage. Theater, Museen, Archive, Denkmäler und wissenschaftliche Einrichtungen prägten regionale Identitäten. Ihre Finanzierung und institutionelle Zukunft mussten in der neuen föderalen Ordnung zwischen Bund, Ländern und Kommunen neu ausgehandelt werden.

Einigungsvertrag und Zwei-plus-Vier-Vertrag hatten verschiedene Aufgaben
Der Einigungsvertrag behandelte vor allem die innere Herstellung der deutschen Einheit. Er regelte, wie zwei Rechts- und Staatsordnungen zusammengeführt wurden und welche Folgen dies für Länder, Behörden, Vermögen und Institutionen hatte.
Der Zwei-plus-Vier-Vertrag war dagegen das außenpolitische Gegenstück. An ihm waren die Bundesrepublik, die DDR sowie Frankreich, die Sowjetunion, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten beteiligt. Er behandelte unter anderem Deutschlands Grenzen, volle Souveränität und sicherheitspolitische Fragen. Unterzeichnet wurde er am 12. September 1990 in Moskau.
Die Verträge ergänzten einander, waren aber nicht austauschbar: Der Einigungsvertrag organisierte die Einheit im Inneren, während der Zwei-plus-Vier-Vertrag die internationalen Voraussetzungen und Folgen klärte.
Vom 31. August bis zum 3. Oktober 1990
- 31. August 1990: Bundesrepublik und DDR unterzeichneten den Einigungsvertrag in Berlin.
- 20. September 1990: Volkskammer und Bundestag stimmten den gesetzlichen Grundlagen des Vertrags zu.
- 21. September 1990: Der Bundesrat billigte das Vertragsgesetz.
- 3. Oktober 1990: Der Beitritt wurde wirksam; die DDR endete als Staat.
Diese Abfolge zeigt, dass die Unterschriften allein die Einheit noch nicht vollendeten. Erst die Zustimmung der Parlamente verlieh dem Vertrag seine demokratisch legitimierte Rechtsgrundlage, bevor der Beitritt am festgelegten Datum wirksam werden konnte.
Warum der Vertrag bis heute nachwirkt
Die heutige Länderkarte Ostdeutschlands, die Stellung Berlins und zahlreiche Zuständigkeiten öffentlicher Einrichtungen gehen unmittelbar auf Entscheidungen von 1990 zurück. Auch Eigentumsakten, Verwaltungsumbauten und die Entwicklung kultureller Institutionen lassen sich ohne die Übergangsregeln des Vertrags kaum verstehen.
Seine Wirkung lag gerade in den Details. Der Vertrag versprach keine sofortige Angleichung aller Lebensverhältnisse, sondern schuf den rechtlichen Rahmen für einen langen Transformationsprozess. Unterschiedliche Löhne, Vermögenslagen oder institutionelle Erfahrungen wurden durch den Beitritt nicht automatisch beseitigt.
Nach dem Berliner Unterzeichnungstermin war deshalb der 20. September 1990 der nächste überprüfbare Meilenstein: Erst mit den Zustimmungen von Volkskammer und Bundestag war der parlamentarische Weg zum 3. Oktober geöffnet.
Quelle: Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz
Kontext und Aktionen Über diesen Artikel
Quellenprüfung Historischer Quellenhinweis
Grundlage der Einordnung ist die amtlich veröffentlichte Fassung des Einigungsvertrags einschließlich seiner Anlagen.
- Unterzeichnungsdatum des Einigungsvertrags geprüft
- Wirksamwerden des DDR-Beitritts geprüft
- Innere Regelungen vom Zwei-plus-Vier-Vertrag abgegrenzt
- Übergangsbereiche anhand der Vertragsgliederung eingeordnet
- Quelle
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz
- Umfang
- Deutschland
- Aktualisiert
- 2026-08-31 07:42
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